Klettgau Weisweil, den 11. März 2022
– überarbeitete Fassung vom 8. April 2022 –

Satzung

des Vereins KulturRaumKlettgau 2022 e.V.

§ 1 Zweck des Vereins KulturRaumKlettgau 2022e.V. ist:

  • die Förderung von Kunst und Kultur in den Gemeinden und Teilgemeinden des Ortes Klettgau,
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung,
  • Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Förderung der Erhaltung denkmalgeschützter und grundsätzlich schützens- und erhaltenswerter, historischer Gebäude, vorrangig des “Alten Pfarrhofs” in Erzingen. Daneben ist auch die Förderung weiterer Projekte ähnlicher Art im Klettgau möglich.
  • Historische Gebäude im Klettgau sollen dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und so weiteren Vereinen, Ortsgruppen, Bürgern, Kirchen und Gemeinschaften die Möglichkeit für Begegnung und gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Arbeiten bieten, genauso für Kunst und Kultur.
  • Die Aufwertung und Verschönerung historischer Gebäude und die dadurch entstehenden Begegnungsstätten sollen dazu dienen, ansässigen, zugezogenen, sowie auswärtigen Menschen den Klettgau näher zu bringen, die Orte wieder zu beleben und weiteres bürgerliches Engagement zu entfachen.
  • Der grenzüberschreitende Austausch und die Vernetzung mit der schweizer Nachbarschaft soll gefördert werden.

 

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „KulturRaum Klettgau 2022“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..

(2) Sitz des Vereins ist Klettgau.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.

(3) Keine Person darf durch den Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
  • durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat,
  • durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
– Satzungsänderungen,
– die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
– die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
– die Ausschließung eines Mitglieds,
– die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung über Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, wobei jedes Mitglied das Recht erhält, die Tagesordnung auf schriftlichen Antrag eine Woche vor der Versammlung zu ergänzen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

 

§ 8 Vertretung in der Mitgliederversammlung

(1) Mitglieder, die zur Mitgliederversammlung nicht persönlich erscheinen können, können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied ihrer Wahl übertragen. Dieses Mitglied nimmt das Stimmrecht für das nicht erschienene Mitglied eigenständig wahr.

(2) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe für einen Dritten ist eine gültige schriftliche Vollmacht, die nicht älter als drei Monate sein darf und die bei Stimmenabgabe dem Versammlungsleiter vorliegen muss.

(3) Die Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, gelten bezüglich der Stimmabgabe als anwesend.

(4) Die Übertragung des Stimmrechts kann ausschließlich auf ihrerseits stimmberechtigte Mitglieder des Vereins übertragen werden, wobei ein Mitglied jeweils nur eine Stimme zusätzlich zu seiner eigenen übertragen bekommen kann. Eine Übertragung an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Vorstand des Vereins

(1) Der Verein wird durch 5 Vorstandsmitglieder vertreten. Drei Sprecher der Vorstandschaft, welche den Verein nach außen vertreten, sowie ein Schriftführer und ein Kassenwart. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben auf jeden Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(2) Die Sprecher der Vorstandschaft bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Sprecher der Vorstandschaft vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Beisitzer. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

 

§ 10 Ermächtigung der Sprecher der Vorstandschaft

Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind.
Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Klettgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der unter §1 genannte Punkte verwenden darf.